§ 1 (Name und Sitz)
Durch Zusammenschluß der Radfahrervereine R.C. Delia 1909 und der R.V. Komet 1925 entstand 1936 die Rennfahrervereinigung „Komet-Delia 1909“.
Die Farben des RV Komet-Delia sind grün – gelb – blau.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Köln. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Köln.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Radsports auf Bahn und Straße.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Einwände gegen die Aufnahme einer Person sind dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitglieder gliedern sich in:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag die Zahlung der Beiträge vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 10 (Organe des Vereins)
Die Organe des R.V. Komet-Delia sind
- Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzte Ausschüsse
§ 11 (Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl die Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beitragen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Diese ist unter Angabe des Tagesordnungspunktes mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer / Protokollführer zu wählen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, außer Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
- dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der Kassenleiter/in und
- dem/der Sportleiter/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 13 (erweiterter Vorstand)
Zum erweiterten Vorstand gehören alle Vorstandsmitglieder sowie:
a. der Protokollführer
b. der Sozialreferent
c.der Vertreter der aktiven Mitglieder (Fahrersprecher)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung der Kasse hat vor der Jahreshauptversammlung durch die gewählten Kassenprüfer und dem/der Kassierer/in zu erfolgen.
§ 15 (Datenschutz)
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben, verarbeitet und genutzt. Es wird Sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter und Missbrauch geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf die Daten haben.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
(1) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
(2) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
(3) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist
Den Organen des Vorstandes oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)
Vorstehende Satzung tritt entsprechend der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln in Kraft.
Der RV Komet-Delia 09 Köln e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter dem Registerblatt VR 5878. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
§ 17 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 60 AO an den RC Schmitter 1930 Köln/Gleuel e.V., die unmittelbar und ausschließlich das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 16.01.2019